Listen und Verzeichnisse

Die Kammer führt neben der Architektenliste und der Statdplanerliste weitere Listen und Verzeichnisse. Zuständig ist der Eintragungsausschuss.

Ihre Ansprechpartnerin in der Geschäftsstelle:

Sabrina Reichelt
Mitgliederverwaltung und Finanzen
T: 0385 59079-12
s.reichelt@ak-mv.de

Verzeichnis der Juniormitglieder

Wer nach erfolgreichem Abschluss seines Bachelorstudiums in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung die vorgeschriebene praktische Tätigkeit ausübt, kann als stimmberechtigtes und wahlberechtigtes Juniormitglied in das Verzeichnis der Juniormitglieder aufgenommen werden.

Juniormitglied werden

Gesellschaftsverzeichnis

Nach § 13 ArchIngG M-V führt die Kammer ein Gesellschaftsverzeichnis. Nur wenn eine Gesellschaft in dieses Verzeichnis eingetragen ist, darf sie die Berufsbezeichnungen Architekt bzw. Architektin, Innen­architekt bzw. Innen­architektin, Landschafts­architekt bzw. Landschafts­architektin oder Stadt­planer bzw. Stadt­planerin, ggf. mit dem Zusatz freischaffend, im Namen führen. 
Mit der Eintragung in das Verzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Kammer.

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Verzeichnis auswärtiger Dienstleistender

Nach § 3 Absatz 3 ArchIngG M-V können in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleistenden Personen eingetragen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in einem nach EU-Recht gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen sind und in Mecklenburg-Vorpommern vorübergehend und gelegentlich architektonische Dienstleistungen erbringen möchten, ohne in M-V eine Niederlassung oder einen Wohnsitz zu haben.

Liste der Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner

Die Eintragung in die Liste der Brandschutzplaner erfolgt nach § 4a Architekten- und Ingenieurgesetz M-V in Verbindung mit § 66 Landesbauordnung M-V Tragwerksplaner, Brandschutzplaner und der Bautechnischen Nachweise (§ 66 LBauO M-V).

Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das entsprechende Formular. Wir empfehlen Ihnen, vor dem Ausfüllen des Formulars die Informationen zum Antrag zu lesen.

Liste der Brandschutzplaner:innen

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Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

Die Eintragung in die Liste der Tragwerksplaner erfolgt nach § 4a Architekten- und Ingenieurgesetz M-V in Verbindung mit § 66 Landesbauordnung M-V Tragwerksplaner, Brandschutzplaner und der Bautechnischen Nachweise (§ 66 LBauO M-V).

Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das entsprechende Formular.

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