Über dieses Gremium

Der Ehrenausschuss führt auf Antrag Ehrenverfahren gegen Mitglieder der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern durch, wenn der Verdacht besteht, dass diese sich in ihrer Berufsausübung berufsunwürdig verhalten haben.

Ein Ehrenverfahren kann gemäß § 33 Architekten- und Ingenieurgesetz Mecklenburg-Vorpommern (ArchIngG M-V) eingeleitet werden, wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die in § 29 des Gesetzes festgelegten Berufspflichten verstoßen hat.

Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Ehrenausschusses ist in § 32 ArchIngG M-V geregelt.

  • 1 Vorsitzende/r
  • 1 stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • mehrere Beisitzende

Sitzungen

nach Bedarf

Zuständigkeit in der Geschäftsstelle

Nadine Lange
Sekretariat und Fortbildungen
T: 0385 59079-0
info@ak-mv.de