Wahlbekanntmachung für die Wahl der 6. Vertreterversammlung der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern (AK M-V) in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl in Form der Briefwahl.
Alle Mitglieder sind aufgerufen, sich zur Wahl der Vertreterversammlung aufstellen zu lassen. Ihre Mitwirkung in dem obersten Gremium der Architektenkammer ist gefragt!
(1) Die
Wahl der Vertreterversammlung der AK M-V beginnt am 5. Juni 2023 und endet am 16. Juni 2023 um 17:00 Uhr.
(2) Gewählt wird in folgenden
Wahlgruppen (§ 5 Abs. 2 der Wahlsatzung zur Wahl der Vertreterversammlung der AK M-V, im Folgenden: „WS VV“):
Wahlgruppe 1: freischaffende Architekten
Wahlgruppe 2: freischaffende Innenarchitekten
Wahlgruppe 3: freischaffende Landschaftsarchitekten
Wahlgruppe 4: freischaffende Stadtplaner
Wahlgruppe 5: angestellte oder im öffentlichen Dienst tätige Architekten aller Fachrichtungen und Stadtplaner
Wahlgruppe 6: baugewerblich tätige Architekten aller Fachrichtungen und Stadtplaner
Zum 31. Dezember 2022 waren 818 Personen in die Architekten- bzw. Stadtplanerliste der AK M-V eingetragen. Für je angefangene 25 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen (§ 1 Abs.1 der WS VV). Daraus ergibt sich eine Anzahl
von 33 zu wählenden Vertretern.
(3) Das
Wählerverzeichnis wird gemäß § 9 Abs. 2 WS VV vom 6. April 2023 bis zum 16. Juni 2023 in der Geschäftsstelle der AK M-V, Alexandrinenstraße 32, 19055 Schwerin ausgelegt und im Internet auf der Homepage der AK M-V unter www.ak-mv.de veröffentlicht. Es enthält in alphabetischer Reihenfolge, fortlaufend nummeriert, die Angaben zu allen Wahlberechtigten.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der AK M-V. Nicht wahlberechtigt ist nach § 2 Abs. 2 WS VV:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht;
2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt;
3. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist;
4. wer Juniormitglied nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ArchIngG M-V ist.
(4) Zur gleichen Zeit und am gleichen Ort wie unter Punkt (3) genannt, wird die
Wahlsatzung zur Wahl der Vertreterversammlung der AK M-V ausgelegt. Außerdem kann die Wahlsatzung jederzeit im Internet auf der Homepage der AK M-V nachgelesen werden.
(5) Gegen das Wählerverzeichnis kann gemäß § 9 Abs. 3 WS VV bis spätestens zum 22. Mai 2023 beim Wahlvorstand Einspruch erhoben werden.
(6) Alle Mitglieder sind aufgefordert,
Wahlvorschläge (§ 10 WS VV) einzureichen. Wahlvorschläge sind
bis spätestens 11. April 2023 schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen.
Wählbar ist jedes Mitglied der AK M-V. Nicht wählbar ist nach § 2 Abs. 3 WS VV:
1. wer nach § 2 Abs. 2 nicht wahlberechtigt ist;
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3. wer infolge einer unanfechtbaren Entscheidung im Ehrenverfahren die Wählbarkeit zu den Organen der Kammer nicht besitzt.
Für jeden einzelnen Bewerber ist ein Wahlvorschlag abzugeben. (§ 10 Abs. 2 WS VV).
Die Bewerber müssen wählbar sein. Sie können nur für die Wahlgruppe vorgeschlagen werden, die ihrer Einstufung durch den Eintragungsausschuss entspricht. Bewerber, die vom Eintragungsausschuss für mehrere Fachrichtungen anerkannt sind, müssen sich entscheiden, für welche Gruppe sie kandidieren wollen. Jeder Bewerber kann nur in einer Wahlgruppe kandidieren. (§ 10 Abs. 3 WS VV).
Auf dem Wahlvorschlag sind außer
Familiennamen, Vornamen, Adresse die
Fachrichtung und
Tätigkeitsart anzugeben. Von dem Bewerber ist eine handschriftlich unterschriebene
Zustimmungserklärung dem Wahlvorschlag
mit Angabe der Wahlgruppe, für die er kandidieren will, beizufügen. (§ 10 Abs. 4 WS VV).
Jeder Wahlvorschlag muss von wenigstens einem Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterschrieben und mit Adressenangabe der (des) Unterzeichner(s) versehen sein. Jeder Wahlberechtigte kann auch für sich selbst einen Wahlvorschlag abgeben. (§ 10 Abs. 5 WS VV).
Aus dem Wahlvorschlag muss zu ersehen sein, welcher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichnende als berechtigt, der an erster Stelle steht. (§ 10 Abs. 6 WS VV).
Änderungen oder Rücknahmen des Wahlvorschlags sind nur möglich, sofern die Frist zur Einreichung noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung oder Zurücknahme schriftlich zugestimmt haben. (§ 10 Abs. 7 WS VV).
Wahlvorschläge, die nach Ablauf der
Einreichungsfrist 11. April 2023 eingehen oder die inhaltlichen oder formellen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden zurückgewiesen (§ 11 Abs. 3 WS VV). Eine bedingte Zulassung oder eine Nachbesserung der Wahlvorschläge ist entsprechend § 11 Abs. 3 Nummern 1 bis 3 WS VV in folgenden Fällen möglich:
- Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die Frist nach Absatz 1 noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung oder Zurücknahme schriftlich zustimmen.
- Wahlvorschläge, die für die Bewerber nicht die vollen Personenangaben, wie in § 10 Abs. 4 gefordert, enthalten, sind nach den Unterlagen der Geschäftsstelle der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern zu ergänzen, soweit das eindeutig möglich ist.
- Wahlvorschläge, in denen dem Wahlvorstand eine eindeutige Ergänzung unvollständiger Personalangaben für die Bewerber nicht möglich war, sowie auch für die Fälle, in denen für die Bewerber eine ordnungsgemäße Zustimmungserklärung fehlt, sind dem verantwortlichen Vertreter des Wahlvorschlags unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche zur etwaigen Ergänzung zurückzureichen. Wahlvorschläge, die nicht innerhalb der Nachfrist ordnungsgemäß ergänzt eingehen, sind zurückzuweisen.
(7) Das
Wahlvorschlagsverzeichnis, das sich aus den eingereichten gültigen Wahlvorschlägen ergibt, wird vom 22. Mai 2023 bis zum 16. Juni 2023 in der Geschäftsstelle der AK M-V in Schwerin ausgelegt und im Internet auf der Homepage der AK M-V veröffentlicht. Zusätzlich wird es in der Juni-Ausgabe des Deutschen Architektenblattes, Regionalteil M-V veröffentlicht.
(8) Die Versendung der
Wahlbriefunterlagen erfolgt spätestens während der 22. Kalenderwoche 2023, so dass die im Wählerverzeichnis geführten Mitglieder vor Beginn der Wahl im Besitz der Unterlagen sind.
(9)
Stimmabgaben sind ungültig (§ 14 Abs. 1 WS VV), wenn
- der Wahlbrief nach dem Wahlende (16. Juni 2023, 17:00 Uhr) eingegangen ist;
- dem Wahlbrief kein Wahlschein oder kein mit den vorgeschriebenen und ordnungsmäßig unterschriebenen Erklärung versehener Wahlschein beigefügt ist;
- der im Wahlbrief liegende Wahlumschlag nicht verschlossen ist oder der Stimmzettel ohne Wahlumschlag im Wahlbrief liegt;
- der Wahlumschlag gekennzeichnet ist;
- ein nicht vom Wahlvorstand ausgegebener Wahlumschlag benutzt worden ist.
Ungültig sind Stimmzettel (§ 14 Abs. 2 WS VV), die
- nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind;
- außer der zulässigen Ankreuzung von einem Bewerber zusätzliche Ankreuzungen enthalten;
- sonstige Zusätze oder Vorbehalte enthalten;
- den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen;
- ohne Ankreuzung leer zurückgesandt werden.
(10) Der
Wahlvorstand ist der Vorstand der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern (§ 6 Abs. 1 WS VV) und unter folgender Adresse zu erreichen:
Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Wahlvorstand
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
ZUSAMMENFASSUNG Wahlvorschläge einzureichen bis: 11.04.2023
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bis: 22.05.2023
Beginn der Wahl: 05.06.2023
Ende der Wahl: 16.06.2023, 17:00 Uhr