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BGH zur Zulässigkeit von Zeithonorarvereinbarungen
Bisher bestand Streit, ob die Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit Stundenhonorare für Architekten- und Ingenieurleistungen nur in den von der HOAI vorgesehenen Ausnahmefällen und zu den in den § 6 vorgegebenen Stundensätzen wirksam vereinbaren können.
Dieser einschränkenden Sichtweise hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 17. April 2009, Az. VII ZR 164/07 eine klare Absage erteilt.

Voraussetzung für die wirksame Vereinbarung eines Zeithonorars ist nach § 4 Abs. 1 HOAI lediglich eine schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung, also bei Vertragsschluss sowie die Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze der §§ 10 ff. HOAI.  

Dagegen hängt die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen. Den Parteien steht es vielmehr frei, von den Honorarbemessungsgrundlagen der HOAI abzuweichen oder diese ganz außer Kraft setzen, wenn die beiden vorgenannten Voraussetzungen eingehalten werden.

Damit hat sich der BGH gegen die bislang in der Kommentarliteratur und in der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte vorherrschenden Auffassung durchgesetzt, wonach Architektenleistungen nach Zeitaufwand nur in der von der HOAI ausdrücklich genannten Fällen zulässig sein sollten.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Der BGH hat konsequent seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Pauschalhonoraren auch für das Stundenhonorar weitergeführt. Auch beim Pauschalhonorar ist seit langem allgemein anerkannt, dass eine Abweichung von den Honorarparametern der §§ 10 ff. HOAI zulässig ist, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart ist und sich innerhalb der zulässigen Mindest- und Höchstsätze bewegt.

Selbst die Problematik der noch nicht abschließend berechenbaren Honorierung bei Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung steht einer solchen Vereinbarung nicht im Wege. Auch die Honorarparameter der HOAI in §§ 10 ff. ermöglichen eine Bestimmbarkeit des Honorars erst nach Vorliegen der jeweils maßgeblichen Kostenermittlungen. Damit reicht es aus, dass das Honorar bestimmbar ist. Eine Bestimmtheit bereits bei Vertragsschluss ist dagegen nicht erforderlich.

§ 6 HOAI bleibt daher nur für die Fälle anwendbar, in denen die HOAI eine von den Vorgaben der §§ 10 ff. HOAI abweichende Abrechnung nach Zeitaufwand anordnet oder ausdrücklich zulässt, wie bspw. außerhalb der Tafelwerte (§ 16 Abs. 3 HOAI) oder bei Besonderen Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, (§ 5 Abs. 4 HOAI).

Hinweis:
Die Liberalisierung von Zeithonorarvereinbarungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung der HOAI 2009 fortgeführt. Eine Nachfolgeregelung gemäß § 6 HOAI existiert nicht. Vielmehr wurde diese komplett gestrichen.

Björn Schugardt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Brügmann Rechtsanwälte
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