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Honorarkürzung bei nicht geführtem Bautagebuch!
Wenn die Parteien im Architektenvertrag zur Beschreibung der Leistungsverpflichtungen auf das Leistungsbild der Objektüberwachung Bezug nehmen, so schuldet der Architekt das Führen eines Bautagebuches als selbstständigen Teilerfolg.

Führt der Architekt kein Bautagebuch, so ist sein Werk mangelhaft. Der Bauherr kann dann das Honorar für die Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a. F. entsprechend mindern. Eine Fristsetzung mit der Ablehnungsandrohung gemäß § 634 BGB a. F. ist entbehrlich, da ein Bautagebuch nachträglich nicht mehr zuverlässig erstellt werden kann.  

Hat der Bauherr die Leistungsphase 8 bereits vollständig bezahlt, so steht ihm ein entsprechender Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Architekten zu.  

Der Architekt kann daher weder einwenden, dass die Führung des Bautagebuchs für die konkrete Baumaßnahme nicht erforderlich war, noch dass das Bauvorhaben als solches mangelfrei erstellt wurde.  

Vielmehr betont der BGH, dass die Dokumentationsfunktion des Bautagebuches für den Bauherren erhebliche Bedeutung hat, insbesondere bei Störungen des Bauablaufes oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten bspw. wegen Nachträgen von großer Bedeutung sein kann. Allerdings schuldet der Architekt nicht die Aushändigung des Originalbautagebuches, sondern nur in Kopieform, da das Bautagebuch auch der Dokumentation der Erfüllung seiner eigenen Leistungsverpflichtungen dient, der Architekt somit ein berechtigtes Interesse an dem Verbleib des Bautagebuchs bei ihm hat. 

Hinweis:  
Für die Berechnung der Minderungshöhe wird man die auf die Bewertung von Teilleistungen aus den vom BGH anerkannten Steinfort´schen- bzw. Siemontabellen abstellen können. 

Mit dieser Entscheidung hat der BGH zugleich seine Entscheidung vom 05. August 2010, Az. VII ZR14/09 ausdrücklich bestätigt, wonach Nachträge, die nach der Vergabe einer Bauleistung an einen Unternehmer entstehen, bei dem der Honorarermittlung zugrundezulegenden Kostenanschlag nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, also keine Fortschreibung des Kostenanschlages erfolgt (siehe Urteilsbesprechung auf dieser Homepage).

Björn Schugardt
Fachanwalt für Bau und Architektenrecht

Brügmann Rechtsanwälte
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