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Streit um Stundenhonorar
BGH klärt Beweislast

Nicht selten kommt es zum Streit, wenn der Auftraggeber Stundenhonorarrechnungen kürzt, mit der Behauptung, diese abgerechneten Zeiten seien übersetzt und nicht notwendig gewesen. Hier stellt sich die Frage, wer, was im Prozess darlegen und ggf. beweisen muss.
Dies hat der BGH mit Urteil vom 17. April 2009, Az. VII ZR 164/07 klargestellt.

Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die Vertragsleistung des Auftragnehmers nach Aufwand mit verabredeten Stundensätzen zu vergüten ist, so ergibt sich die Vergütung aus den vereinbarten Stundensätzen und der Anzahl der geleisteten Stunden. Der Auftragnehmer muss grundsätzlich nur darlegen, wieviele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Seine Darlegungs- und Beweislast beschränkt sich also darauf, dass die Zahl der abgerechneten Stunden auch tatsächlich geleistet worden ist.

Ob diese für die Herstellung des Leistungserfolges nicht notwendig waren, muss dagegen der Auftraggeber darlegen und ggf. beweisen.

Jeder Stundenlohnvereinbarung wohnt auch ohne ausdrückliche Nennung die Nebenpflicht des Auftragnehmers zur wirtschaftlichen Betriebsführung inne. Soweit der Auftraggeber also eine Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht behauptet, begehrt er Freistellung von

Vergütungsansprüchen im Wege des Schadensersatzes. Die Voraussetzungen dieses Gegenanspruches hat jedoch der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen.

Diese Beweislastverteilung gilt insbesondere dann, wenn der Leistungserfolg als solcher bestimmt ist (z. B. Erstellung der Planung oder Erbringung der Bauüberwachung).

Anders liegt der Fall, wenn Art und Umfang der Leistung nicht von vornherein bestimmt sind (z. B. Beratungstätigkeit). Hier trifft wiederum den Auftragnehmer die sog. sekundäre Beweislast, die abgerechneten Leistungen jedenfalls so darzulegen und zu dokumentieren, dass dem Auftraggeber eine Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung im Zuge einer sachgerechten Rechtswahrung ermöglicht wird, also seinen Informations- und Kontrollinteressen entspricht.

Eine weitere Abweichung von dem vorbezeichneten Grundsatz ergibt sich, wenn die Parteien die inhaltliche Anforderungen an die Stundennachweise vertraglich vereinbart haben oder wenn der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten mehrere unterschiedlich zu vergütende Mitarbeiter (Architekt, technischer Mitarbeiter, Sekretärin) beschäftigt. Auch in diesem Falle ist er verpflichtet, seine Stundenabrechnung nach den einzelnen Mitarbeitern und den zugewiesenen Arbeitsstunden nach Art der Leistungen zu dokumentieren. Anderenfalls würde dem Auftraggeber der Einwand abgeschnitten werden, es seien einfache Tätigkeiten an überqualifizierte Mitarbeiter übertragen und demnach zu überhöhten Stundensätzen ausgeführt worden.

Fazit:
Trotz dieser für den Auftragnehmer günstigen Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Geltendmachung von Stundenlohnhonoraren empfiehlt sich weiterhin, die Stunden möglichst exakt nach Datum, Stundenzahl, Art und Umfang der Tätigkeit sowie ggf. mit Namen und Qualifikation des eingesetzten Mitarbeiters zu dokumentieren.


Björn Schugardt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Brügmann Rechtsanwälte
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