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Sachwalterhaftung des Architekten
Der Bundesgerichtshof hatte mit jüngstem Urteil vom 23. Juli 2009, Az. VII ZR 134/08 darüber zu entscheiden, ob sich ein auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommener Architekt auf die Einrede der Verjährung berufen kann.

Die Vorinstanzen hatten den Architekten zur Zahlung verurteilt und ihm die Einrede der Verjährung unter Hinweis auf seine Sachwalterhaftung abgesprochen.

Anders der BGH: Dieser hat die vorgehenden Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der BGH bestätigt zunächst die von ihm aufgestellten Grundsätze der Sachwalterhaftung.

Hiernach obliegt dem umfassend beauftragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrnehmung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmen, sondern auch die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn diese eigene Planungs- und/oder Aufsichtsfehler betreffen. Unterlässt der Architekt pflichtwidrig jegliche Untersuchung und Beratung des Bauherren und tritt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche daraufhin ein, begründet diese fehlerhafte Beratung des Auftraggebers einen weiteren Schadensersatzanspruch. Dieser geht dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.

Maßgeblich für die Sachwalterhaftung ist jedoch, dass die Pflicht zur Aufklärung über eigene Fehler sich aus dem vom Architekten übernommenen Aufgabenkreis ergeben muss.

Ein Architekt, der die Objektüberwachung und Objektbetreuung übernommen hat, ist verpflichtet für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und den Auftraggeber auch nach Fertigung des Bauwerks bei Untersuchung und Behebung des Baumangels zur Seite zu stehen. Ein mit diesen Aufgaben betrauter Architekt ist der primäre Ansprechpartner des Bauherrn, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung kommt. Dies setzt sich auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens fort. Hieraus folgt die Sachwalterstellung des Architekten, der dem Bauherrn bei Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten behilflich sein muss.

Dies gilt für den hier beklagten Architekten nicht. Er war lediglich mit den Leistungsphasen 1 bis 6 des § 15 Abs. 2 HOAI, also mit der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe beauftragt.

Selbst die umfassenden Planungsaufgaben einschließlich der Integration der anderen Fachplaner rechtfertigt, so der BGH, keine Sachwalterhaftung.

Ein mit diesen Aufgaben betreuter Architekt hat keinen Einfluss auf die Realisierung der Planung im Zuge der Errichtung des Bauvorhabens. Er hat also nicht in der Hand, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass ein im Zuge der Bauüberwachung oder Baubetreuung erkannter Mangelanspruch gegen ihn nicht verjährt. Insofern trifft ihn keine besondere Vertrauensstellung, aus der sich eine Sachwalterhaftung ableitet.

Dagegen reicht es für die Annahme einer Sachwalterstellung des Architekten aus, wie bereits in einem früheren Urteil des BGH vom 11. Januar 1996, Az. VII ZR 85/95 entschieden, wenn der Architekt nur Teile von Betreuungsaufgaben für das Bauobjekt, wie beispielsweise die technische Oberleitung übernommen hat. Auch in einem solchem Fall ist der Architekt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe verpflichtet, über eigene Fehler aufzuklären.

Björn Schugardt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Brügmann Rechtsanwälte
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