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Prüffähigkeitseinwand – BGH stutzt Rechte des AG
Auch der neue § 15 HOAI in der Fassung 2009 sieht die Übergabe einer prüffähigen Schlussrechnung als zwingende Fälligkeitsvoraussetzung vor. Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit gegenüber Architektenschlussrechnungen wird daher auch zukünftig von den Gerichten zu beachten sein. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an die Prüfbarkeitsrüge jedoch immer weiter verschärft.

In der Vergangenheit war der Prüffähigkeitseinwand probates Mittel des Auftraggebers, sich Zahlungsansprüchen des Architekten zu entziehen. All zu oft gaben die Instanzgerichte zur Vermeidung einer aufwendigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Schlussrechnung diesem Einwand des AN nach mit der Folge, dass der Honoraranspruch als derzeit nicht fällig abgewiesen wird.
Dieser Spruchpraxis ist der BGH mit zahlreichen Entscheidungen in den 90iger Jahren entgegengetreten, verbunden mit dem Hinweis, dass die Prüfbarkeit keinen Selbstzweck darstellt, sondern allein dem Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers dienen soll.
Diese Tendenz, den Einwand der Prüffähigkeit nach Maßgabe von Treu und Glauben auf ein vernünftiges Maß  zu reduzieren, hat sich auch in der jüngeren BGH- Rechtsprechung weiter fortgesetzt.

So muss der Auftraggeber in Anlehnung an die Prüffrist des § 16 VOB/B den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit spätestens innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der Schlussrechnung erheben. Danach ist er mit diesem Einwand schon durch bloßen Zeitablauf ausgeschlossen.

Mit seiner Entscheidung vom 22. April 2010, Az. VII ZR 48/07 hat der BGH darüber hinaus das Erfordernis eines nicht nur rechtzeitigen, sondern zugleich inhaltlich qualifizierten Prüfbarkeitseinwandes für den Auftraggeber aufgestellt.

Zukünftig reicht also kein pauschales Zurückweisen der Schlussrechnung als nicht prüfbar.

Vielmehr ist der Auftraggeber gehalten, innerhalb der 2Monatsfrist im Einzelnen zu rügen, welche Teile der Rechnung, mit welchen Gründen er als nicht prüfbar betrachtet. Es entspricht Sinn und Zweck der Prüfbarkeitsrüge, so der BGH,  den Architekten kurzfristig in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung nachzuholen.
Mit der Prüfbarkeitsrüge muss der Auftraggeber dem Architekten zugleich verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die Sachprüfung einzutreten, solange er keine prüfbare Schlussrechnung erhalten hat.
Diese Rechtsprechung zwingt den Auftraggeber zukünftig dazu, sich zeitnah und verbindlich zu erklären, ob und aus welchen Gründen er die Schlussrechnung als nicht prüfbar zurückweist.
Verspätete und/oder unsubstantierte Prüfbarkeitsrügen sind künftig unbeachtlich. Die Schlussrechnung ist in solchen Fällen von den Gerichten als prüfbar und insoweit als fällig zu behandeln.

Praxistipp:
Diese Rechtsprechung hat für den vom Bauherrn mit der  Prüfung von Schlussrechnungen der bauausführenden Unternehmen betrauten Architekten gleichermaßen Relevanz. Häufig ist die VOB/B und damit das Prüfbarkeitserfordernis gem. § 16 VOB/B  für die Schlußrechnung vereinbart. Der Architekt ist daher gut beraten, in jedem Fall die 2Monatsfrist ab Eingang zu notieren und den Bauherrn rechtzeitig vor Fristablauf bei Mängeln der Prüfbarkeit zu instruieren.  

Björn Schugardt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Brügmann Rechtsanwälte
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