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BGH: Keine Fortschreibung des Kostenanschlags um Nachträge!
Die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt einen alten Streit an sein Ende: Ist der Kostenanschlag für die Honorarermittlung durch Nachträge fortzuschreiben oder nicht?
Der BGH (Urt. v. 05.08.2010, Az.: VII ZR 14/09) hat jetzt für die alte HOAI (Fassung 1995) entschieden, dass Nachträge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, in die Berechnung der anrechenbaren Kosten nicht einbezogen werden dürfen.

Die HOAI nimmt es danach in Kauf, dass sich ein möglicherweise erhöhter Leistungsaufwand nicht unbedingt in eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten und damit einer Erhöhung des Honorars widerspiegelt. Dieses für den Planer zunächst unerfreuliche Ergebnis mildert die Rechtsprechung jedoch ab: Die HOAI gibt nicht vor, wann und in welcher Weise ein Kostenanschlag sinnvoll erstellt wird, sofern nicht alle Leistungen – wie das bei größeren Bauvorhaben regelmäßig der Fall ist – gleichzeitig vergeben werden. Die DIN 276, die die HOAI a.F. bekanntlich in Bezug nimmt, geht nicht nur von einem Kostenanschlag aus. Vielmehr erlaubt sie in ihrer Einleitung zu Teil 3 getrennte Kostenermittlungen für zeitlich oder räumlich abgrenzbare Abschnitte vorzunehmen. Diese Trennung ist sinnvoll, weil sie eine größere Genauigkeit erreicht.

Der BGH macht auch deutlich, dass der Planer, der im Zusammenhang mit Nachträgen an die Unternehmer erneute Grundleistungen erbringt, hierfür ein weiteres Honorar erhält. Diese Frage steht nicht im Zusammenhang mit der Beurteilung des Honorars für die nach dem Vertrag bereits geschuldeten Planungsleistungen.

Diese Entscheidung bezieht sich, wie ausgeführt, auf die alte HOAI, deren Bedeutung im Abnehmen begriffen sein dürfte. Für die HOAI 2009 gilt ohnehin deren § 6 Abs. 1 Nr. 1, also die Honorarberechnungen für alle Leistungsphasen nach der Kostenberechnung (Leistungsphase 3). Nachträge des ausführenden Unternehmers führen damit nicht von selbst zu Honorarerhöhung des Planers. Er muss sie vielmehr im Wege aktiven Honorarmanagements entwickeln. Dafür zeigt die HOAI 2009 verschiedene Wege auf.

Rechtsanwalt Christof Geldmacher
BRÜGMANN Rechtsanwälte Hamburg - Schwerin

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