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Achtung Kopplungsverbot!
In dem jüngst am 17. Dezember 2009 veröffentlichtem Urteil hatte das OLG Frankfurt,
Az. 3 U 247/08 über die Frage, ob ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot
des Art. 10 § 3 MRVG vorliegt, zu entscheiden. Diese Vorschrift verbietet Vereinbarungen, wonach ein Grundstückserwerber bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerkes die Leistung eines bestimmten Architekten und Ingenieurs in Anspruch nehmen muss.
Die Folge eines solchen Gesetzesverstoßes ist die Nichtigkeit der Bindungsvereinbarung.

Die Besonderheit des hiesigen Falls lag in der fehlenden Beteiligung der Grundstückserwerber selbst an der Bindungsvereinbarung. Vielmehr hatte sich der Veräußerer ein Projektentwickler, im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Vorwege vertraglich an einen Architekten über die Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI a. F. gebunden, wobei zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 4 abgerufen und erbracht wurden. Für den Fall der Weiterveräußerung des Objektes hatte sich der Projektentwickler gegenüber dem Architekten vertraglich verpflichtet, dem Erwerber aufzuerlegen, den Architektenvertrag zu übernehmen. Sollte sich der Erwerber verweigern, hatte der Projektentwickler dem Architekten einen bereits festgelegten Schadensersatzbetrag zu zahlen.

Die Vereinbarung verstößt nicht unmittelbar gegen § 3 MRVG, weil dadurch noch kein Erwerber direkt an den Architekten gebunden wurde. Gleichwohl ist sie, so das OLG Frankfurt, nach § 134 BGB unwirksam, weil die vom Projektentwickler und späteren Veräußerer noch dazu unter Androhung von Schadensersatz übernommene vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Architekten gegen das gesetzliche Verbot verstößt. Wenn, wie hier geschehen, der Veräußerer die Architektenbindung abredewidrig nicht an den Grundstückserwerber weitergibt und stattdessen den Vertrag mit dem Architekten kündigt, macht er sich gegenüber dem Architekten mangels wirksamer Vereinbarung folglich nicht schadensersatzpflichtig.
Anderenfalls würde ein Umgehungstatbestand vorliegen. Sinn und Zweck des § 3 MRVG sei es, zum einen die freie Architektenwahl des Erwerbers zu erhalten und zum anderen auch das öffentlichen Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb zu schützen. In diesem Sinne hatte bereits der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung geurteilt (s. a. BGH BauR 1982, 509, 511).

Dem steht auch nicht die jüngere Entscheidung des BGH vom 25. September 2008, Az. VII ZR 174/07 in NJW 2008, Seite 3633 entgegen, wonach dieser seine Rechtsprechung zur Anwendung des Kopplungsverbots gelockert hat. Diese Lockerung gilt nur für die Fälle, in denen der Erwerber nicht schutzbedürftig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erwerber von sich aus den Architekten mit der Grundstückssuche beauftragt und für den Erfolgsfall den Abschluss eines Architektenvertrages in Aussicht stellt. In einem solchen Fall hat der Erwerber von sich aus die Initiative ergriffen und bereits eine Vorauswahl hinsichtlich der Person eines Architekten getroffen.

Im Ergebnis war die Klage des Architekten gegen den Veräußerer auf Zahlung der vereinbarten Schadensersatzsumme wegen der Ablehnung der Vertragsübernahme seitens des Erwerbers erfolglos.

Brügmann Rechtsanwälte
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