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Keine unbeschränkte Haftung des Bauüberwachers für Planungsfehler!
Am 27. November 2008, Az. VII ZR 206/06 hat der BGH die bislang höchst streitige Frage entschieden, ob der nur mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt gegenüber dem Bauherren den Einwand des Mitverschuldens bei mängelursächlichen Planungsfehlern erheben kann.

Die bisher vorherrschende Rechtsprechung der Obergerichte hatte einen solchen Einwand regelmäßig verneint. Der Bauüberwacher habe die Aufgabe, den Bauherren vor Schäden aus einer fehlerhaften Planung zu bewahren. Es sei gerade die herausragende Verantwortung des bauaufsichtsführenden Architekten, den Bauherren von den Folgen einer fehlerhaften planerischen Vorleistung zu schützen. Insoweit sei er Schutzgarant für den Bauherren.

Dem folgt der BGH nicht. Es gehöre zu den Obliegenheiten des Bauherren, dem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen.
Dem Bauherren könne daher die schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch einen anderweitig von ihm hinzugezogenen Planer entgegengehalten werden, da er sich dessen Leistungen zur Erfüllung der ihm im Eigeninteresse treffenden Obliegenheit zur Erstellung der benötigten Planung bedient hat.

Der BGH betont aber zugleich, dass der Einwand des dem Bauherren zurechenbaren Mitverschuldens des Planers regelmäßig nicht zu einer völligen Enthaftung des bauaufsichtsführenden Architekten, der den Planungsfehler unter der Verletzung seiner eigenen Bauaufsichts- und Prüfungspflicht nicht bemerkt hat, führt.

Vielmehr muss der Verursachungsbeitrag des bauaufsichtsführenden Architekten an dem Bauwerkschaden unter Berücksichtigung seiner besonderen Aufgabenstellung gewichtet werden. Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten wird deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Fazit:
Der vom Bauherren in Anspruch genommene Bauüberwacher hat es zukünftig in der Hand, eine Verquotelung des Schadens durch Erhebung des Mitverschuldenseinwands bei mängelursächlichen Planungsfehlern zu erreichen und muss sich nicht mehr auf einen späteren Regressprozess gegenüber dem Planer verweisen lassen. Mit Rücksicht auf die herausragende Stellung des Bauüberwachers wird eine Haftungsquote deutlich unter 50%, geschweige denn eine völlige Zurücksetzung seiner Haftung gegenüber der des Planers aber eher den Ausnahmefall bilden.

Brügmann Rechtsanwälte
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