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Haftung des Architekten für Bauüberwachungsfehler
In einem von dem OLG Rostock mit Urteil vom 11. November 2008, Az. 4 U 27/06 zu entscheidenden Fall war streitig, ob der beklagte Architekt für verschiedene Baumängel wegen mangelhafter Erfüllung seiner Bauüberwachungspflichten haftbar gemacht werden kann.

Das OLG Rostock betont in seiner Entscheidung, dass eine Überwachungspflichtverletzung für handwerklich einfachste Arbeiten nicht in Betracht kommt. Allgemein übliche, gängige und einfache Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, sind im Zweifel durch den Architekten nicht besonders zu überwachen. Vielmehr dürfe sich der Architekt zu einem gewissen Grad auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße Bauausführung durch das Bauunternehmen verlassen.

Diesem Grundsatz stehen jedoch zahlreiche durch die Rechtsprechung von diesem Grundsatz gemachte Ausnahmen gegenüber.

So ist der Architekt bei wichtigen und kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko ausweisen, also schadensträchtig sind, zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Bauaufsicht verpflichtet. Auch kritische Bauabschnitte müssen kontrolliert werden, insbesondere eine Eignungsprüfung für die nächste Maßnahme und Überprüfung der Ausführung. Hierzu zählen beispielsweise Betonierungsvorgänge.

Zu einem ständigen Aufenthalt auf der Baustelle ist der bauaufsichtführende Architekt zwar nicht verpflichtet. Er muss die Arbeiten jedoch in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch regelmäßige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen auch fachgerecht erledigt werden.

Handwerkliche Selbstverständlichkeit müssen vom Architekten jedenfalls dann besonders kontrolliert werden, wenn sie durch den weiteren Baufortschritt verdeckt werden (Fußbodenaufbau, Leitungsverlegung, etc.):

Besondere Überwachungspflichten treffen den Architekten bei an sich einfachen Arbeiten auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Bauunternehmen nicht genügend sachkundig oder zuverlässig arbeitet.

Auch können durch vertraglich vereinbarte Qualitätsanforderungen an an sich einfache Arbeiten so anspruchsvoll sein, dass eine besondere Überwachung notwendig ist.

Fazit:
Versuche, eine schematische Unterteilung in einfache, nicht überwachungspflichtige und überwachungspflichtige Arbeiten auf der Baustelle vorzunehmen, sind mit Vorsicht zu genießen. Dies wird auch anhand der zitierten Entscheidung deutlich. So soll nach Auffassung des OLG Rostock die Montage von Oberlichtern, das Aufbringen von Innenputz, die Anstricharbeiten an einer Fahrstuhltür, einfache, nicht überwachungsbedürftige Arbeiten darstellen, dagegen die Verschraubung von Trockenestrichplatten schon.

Björn Schugardt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Brügmann Rechtsanwälte
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