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BGH kassiert Aufrechnungsklausel
Die von einem Architekten in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Architekten nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig ist, ist, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 07.04.2011 (Az. VII ZR 209/07) unwirksam! Der BGH engt damit den Spielraum des Architekten, ein vereinbartes Honorar zügig geltend machen zu können, weiter ein.

Die von einem Architekten in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Architekten nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig ist, ist, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 07.04.2011 (Az. VII ZR 209/07) unwirksam! Der BGH engt damit den Spielraum des Architekten, ein vereinbartes Honorar zügig geltend machen zu können, weiter ein.

In dem entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber Abschlagszahlungen nicht mehr bezahlt. Daraufhin wurde der Architektenvertrag gekündigt. Der Architekt verlangte sein Honorar. Der Auftraggeber machte Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Planung und Bauüberwachung geltend und erklärte die Aufrechnung. Der Architekt berief sich auf das Aufrechnungsverbot. Ohne Erfolg!

Der BGH stellt in dieser Entscheidung drei Dinge klar:
1. Eine Verrechnung findet nicht statt. Der Auftraggeber kann nicht einfach von der Schlussrechnung Positionen in Höhe seiner (vermeindlichen) Forderung streichen. Ihm steht nur die Aufrechnung zur Verfügung, die an weitere Voraussetzungen geknüpft ist.
2. Ein pauschales Aufrechnungsverbot ist unwirksam. Pauschal deshalb, weil auch Situationen erfasst sein könnten, in denen Gegenforderungen des Auftraggebers bei mangelhaften Leistungen berechtigt sind. So lag der vom BGH entschiedene Fall. Ausgeschlossen werden soll, dass ein Auftraggeber „gezwungen“ wird, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche aufgrund Mängeln o.a. zustehen. Dies stellt nach Ansicht des BGH einen Eingriff in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit eine unangemessene Benachteiligung dar.
3. Diese Wertungen (BGH, Urteil v. 23.06.2005, VII ZR 197/03) sind auf den Architektenvertrag anwendbar. Das ist jetzt explizit entschieden.
Dass die Entscheidung noch zur „alten“ Rechtslage (§ 9 AGBG) ergangen ist, ändert an ihrer aktuellen Bedeutung nichts. Das AGB-Recht gilt im Wesentlichen unverändert weiter (jetzt §§ 305 ff. BGB).

Für die Praxis erschwert das Urteil weiter die Vereinbarung von vorformulierten Aufrechnungsverboten. Werden solche Klauseln verwendet, müssen sie die entschiedene Konstellation berücksichtigen. Das im AGB-Recht verankerte Transparenzgebot fordert klar und verständlich formulierte Klauseln. Das dürfte nun schwer werden.

Stefan Bruns LL.M. (Neuseeland)
Rechtsanwalt

Brügmann Rechtsanwälte
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