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Baukostenobergrenze – BGH klärt Beweislast
Mit seiner Entscheidung vom 06.10.2016, Az. VII 185/13 hat der BGH geklärt, wer, was im Rahmen eines Architektenvertrages im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze beweisen muss und welche Rechtsfolgen sich bezüglich des Honorars hieraus ergeben.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurden dem Architekten die Leistungsphasen 1 bis 4 gem. § 15 Abs. 2 HOAI a. F. für die Objektplanung bei dem Umbau eines Betriebsgebäudes zu einem Geschäfts- und Wohnhaus beauftragt. Weitere Leistungsphasen wurden später in Auftrag gegeben.

Die Parteien streiten darüber, ob mündlich im Rahmen des ersten Planungsgespräches Baukostenvorgaben durch den Bauherren in Höhe von maximal 600.000,00 EUR vorgegeben wurden. Der Architekt behauptet, in einer späteren Baubesprechung habe es eine Baukostenschätzung gegeben, die zu erwartenden Baukosten in Höhe von 1,2 Mio. ausgewiesen habe, welche durch den Bauherren akzeptiert wurden. Der Bauherr vertrat die Auffassung, er müsse die Vereinbarung der Baukostenobergrenze nicht beweisen, da die Baukosten zugleich anrechenbare Kosten und damit Honorarparameter seien. Aus § 632 Abs. 2 BGB ergebe sich der Grundsatz zur Beweislastverteilung, wonach der Architekt als Unternehmer die Behauptung des Bauhherrn widerlegen müsse, es sei ein fester geringerer Werklohn als der taxmäßige bzw. übliche Werklohn vereinbart. Dieser Rechtsauffassung hat der BGH eine Absage erteilt. Es entspricht der Grundregel der Beweislastverteilung, dass jede Partei, die den Eintritt einer für sich günstigen Rechtsfolge geltend macht, deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen habe. Dies gelte auch für die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze.

Dass eine solche vereinbart worden ist, muss zunächst der Bauherr darlegen und beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, obliegt es wiederum dem Architekten darzulegen und zu beweisen, dass eine nachträgliche Verständigung über eine Erhöhung der Baukostenobergrenze erfolgt ist, da er insoweit eine für sich günstige Abänderung behauptet.

Ist eine Baukostenobergrenze nachweislich vereinbart, ist der Architekt verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er eine vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten. Im Falle der Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze entspricht die Planungsleistung nicht der vereinbarten Beschaffenheit mit der Folge, dass der Bauherr den Architekten wegen Schlechtleistung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.

Der Schadensersatzanspruch des Bauherren ist u. a. darauf gerichtet, den Bauherrn von dem Anteil des Honorars freizuhalten, soweit dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten.
Dem kann der Architekt nicht entgegenhalten, dass sich nach dem Preisrecht der HOAI  zwingend eine Abrechnung nach HOAI nach den anrechenbaren Kosten und zum Mindestsatz ergebe. Ein solcher Einwand ist nach Auffassung des BGH gem. § 242 BGB treuwidrig.
Zwar spricht die HOAI dem Architekten einen Honoraranspruch aufgrund der anrechenbaren Kosten nach Mindestsatz zu. Aufgrund des Schadensersatzanspruches des Bauherrn auf Freihaltung wäre der Architekt jedoch verpflichtet, dass erhaltene Honorar, soweit es auf anrechenbaren Kosten beruht, die die Baukostenobergrenze überschreiten, sofort wieder zurückzuerstatten.
Die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze wird somit zugleich die Obergrenze der anrechenbaren Kosten zur Ermittlung des Architektenhonorars.

Fazit:
Die Beachtung von Baukostenobergrenzen durch den Architekten wird zukünftig eine immer größere Rolle spielen, zumal der BGH in anderen Entscheidungen wiederholt betont hat, dass der Architekt verpflichtet ist, im Rahmen der Leistungsphase 1 -  Grundlagenermittlung -  die Baukostenvorstellungen des Bauherren abzurufen. Der Architekt ist daher gut beraten, sich die höher ausfallende Kostenermittlung durch den Bauherren ausdrücklich als neues Kostenziel freizeichnen zu lassen, bevor weiter geplant und gebaut wird.

Schwerin, den 07.02.2017

Rechtsanwalt Björn Schugardt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Brügmann Rechtsanwälte
Mozartstraße 21, 19053 Schwerin
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