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Haftungsfalle Leistungsphase 1 - Grundlagenermittlung
Die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt für Architekten dringenden Anlass, sich mit dem geschuldeten Leistungsumfang der Leistungsphase 1 - Grundlagenermittlung und der damit verbundenen Haftungsfolgen bei Schlechterfüllung auseinanderzusetzen.

Die Leistungsphase 1 im Rahmen der Objektplanung wird wegen ihrer vergleichsweisen geringen Honorierung mit 2 % durch die Architekten oftmals vernachlässigt. Nicht selten sind die Fälle, in denen die Leistungsphase 1 auf Wunsch des Auftraggebers sogar ganz ausgespart wird.

Bei Betrachtung des geschuldeten Leistungsumfanges im Rahmen der Grundlagenermittlung wird schnell deutlich, welchen Haftungsrisiken sich der Architekt aussetzt, wenn er diese Leistungsphase vernachlässigt.

Nach dem Leistungsbild gem. § 35 Abs. 1 i. V. m. Anlage 10.1 der HOAI Fassung 2013 muss der Architekt neben der Klärung der Aufgabenstellung und der Durchführung einer Ortsbesichtigung vor Beginn jeder Planung auch zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf beraten. Darüber hinaus muss er Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer bei der Planung hinzuziehender Fachplaner formulieren und schließlich die Ergebnisse der Grundlagenermittlung zusammenfassend erläutern und dokumentieren.

Zu der Klärung der Aufgabenstellung gehört nach dem BGH- Urteil vom 21. März 2013, Az.: VII ZR 230/11 ebenso das Abfragen der Kostenvorstellungen des Auftraggebers. Dabei sind diese Kostenvorstellungen auch dann beachtlich, wenn sie keine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern lediglich den Kostenrahmen abstecken. Ebenso haftet der Architekt, wenn er es unterlässt, die Kostenvorstellungen abzurufen und ohne diese Vorgabe bzw. Abfrage plant. Überschreiten die Entwurfspläne die Kostenvorstellungen des Auftraggebers, sind diese für ihn nicht verwertbar und das Architektenhonorar hierfür entsprechend nicht verdient.

Die vom Auftraggeber geäußerten Kostenvorstellungen werden Vertragsgrundlage, wenn der Architekt diesen nicht unverzüglich widerspricht. Vielmehr bestimmen sie den Planungsrahmen, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Bauherr den geänderten Kosten zustimmt.

Ebenso muss der Architekt bei der Grundlagenermittlung in der Leistungsphase 1 standortbezogene Einflüsse auf das Bauwerk auch unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse im Rahmen seiner Gebäudeplanung klären und berücksichtigen.

Im Zuge dessen muss der Architekt mit dem Auftraggeber erörtern, ob dieser trotz der ihm bekannten risikoreichen Bodenverhältnisse  - im dortigen Falle unzureichende Standsicherheit des Bauvorhabens wegen der Lage an einem abbruchgefährdeten Steilhang auf der Insel Rügen -  weiter an dem Bauvorhaben festhalten will. Dabei muss der Architekt im Falle des Festhaltens des Auftraggebers an dem Bauvorhaben, so der BGH mit Urteil vom 20. Juni 2013, Az.: VII ZR 4/12, zweifelsfrei darlegen und beweisen können, dass er dem Bauherren die Gefährdung in ihrer ganzen Tragweite offengelegt und bewusst gemacht hat.

Mit einer weiteren Entscheidung vom 10. Juli 2014, Az.: VII ZR 55/13 hat der BGH sich mit der Frage der Beratung über die Genehmigungsfähigkeit durch den Architekten im Rahmen der Grundlagenermittlung befasst. Im sog. Toskanahaus- Fall hatte der Architekt dem Auftraggeber eine falsche Auskunft erteilt, wonach das von dem Bauherren ursprünglich gewollte Haus nicht genehmigungsfähig wäre. Infolge dessen hatte der Auftraggeber ein 2geschossiges sog. Toskana Haus nur deswegen errichten lassen, weil der Auftraggeber durch den Architekten unzutreffend informiert war, dass ein eingeschossiges Haus in dem Baugebiet nicht genehmigungsfähig wäre. Infolge dessen haftet der Architekt für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Abrisskosten. Darüber hinaus kann der Architekt kein Honorar für die von ihm bis zur Kündigung der erbrachten Leistungen beanspruchen, da diese infolge der mangelhaften Planungsleistungen für den Auftraggeber ohne Wert gewesen sind.

Wenn sich, wie hier, der Mangel des Planungsfehlers bereits im Bauvorhaben verwirklicht hat, bedarf es auch keiner Nachfristsetzung zur Beseitigung des Mangels an der Architektenleistung mehr. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall sofort fristlos kündigen und Schadensersatz geltend machen.

Alle 3 vorzierten BGH Entscheidungen betonen, dass der Architekt verpflichtet ist, bereits zu Beginn der Architektenleistungen grundlegende Fragen nicht nur oberflächlich, sondern bereits in der notwendigen Tiefe zu klären.

Hierzu gehört zunächst das Abfragen und Besprechen der Wünsche, Vorstellungen und Forderungen des Bestellers, sodann die Untersuchung, Analyse und Klärung der hieraus folgenden Problemstellungen und schließlich das Dokumentieren der hierauf getroffenen Festlegungen.


Schwerin, den 30.12.2014

Rechtsanwalt Björn Schugardt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Brügmann Rechtsanwälte
Mozartstraße 21, 19053 Schwerin
Tel. 0385/ 76 10 20, Fax: 0385/ 73 44 67
e-Mail: schwerin@bruegmann-rechtsanwaelte.de

 
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