In der Vergangenheit war der Prüffähigkeitseinwand probates Mittel des  Auftraggebers, sich Zahlungsansprüchen des Architekten zu entziehen. All  zu oft gaben die Instanzgerichte zur Vermeidung einer aufwendigen  inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Schlussrechnung diesem Einwand  des AN nach mit der Folge, dass der Honoraranspruch als derzeit nicht  fällig abgewiesen wird.
 Dieser Spruchpraxis ist der BGH mit zahlreichen Entscheidungen in den  90iger Jahren entgegengetreten, verbunden mit dem Hinweis, dass die  Prüfbarkeit keinen Selbstzweck darstellt, sondern allein dem  Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers dienen soll.
 Diese Tendenz, den Einwand der Prüffähigkeit nach Maßgabe von Treu und  Glauben auf ein vernünftiges Maß  zu reduzieren, hat sich auch in der  jüngeren BGH- Rechtsprechung weiter fortgesetzt.
 
 So muss der Auftraggeber in Anlehnung an die Prüffrist des § 16 VOB/B  den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit spätestens innerhalb von 2  Monaten ab Zugang der Schlussrechnung erheben. Danach ist er mit diesem  Einwand schon durch bloßen Zeitablauf ausgeschlossen.
 
 Mit seiner Entscheidung vom 22. April 2010, Az. VII ZR 48/07 hat der BGH  darüber hinaus das Erfordernis eines nicht nur rechtzeitigen, sondern  zugleich inhaltlich qualifizierten Prüfbarkeitseinwandes für den  Auftraggeber aufgestellt.
 
 Zukünftig reicht also kein pauschales Zurückweisen der Schlussrechnung als nicht prüfbar. 
 
 Vielmehr ist der Auftraggeber gehalten, innerhalb der 2Monatsfrist im  Einzelnen zu rügen, welche Teile der Rechnung, mit welchen Gründen er  als nicht prüfbar betrachtet. Es entspricht Sinn und Zweck der  Prüfbarkeitsrüge, so der BGH,  den Architekten kurzfristig in die Lage  versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüfbarkeit der  Schlussrechnung nachzuholen.
 Mit der Prüfbarkeitsrüge muss der Auftraggeber dem Architekten zugleich  verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die Sachprüfung einzutreten,  solange er keine prüfbare Schlussrechnung erhalten hat.
 Diese Rechtsprechung zwingt den Auftraggeber zukünftig dazu, sich  zeitnah und verbindlich zu erklären, ob und aus welchen Gründen er die  Schlussrechnung als nicht prüfbar zurückweist.
 Verspätete und/oder unsubstantierte Prüfbarkeitsrügen sind künftig  unbeachtlich. Die Schlussrechnung ist in solchen Fällen von den  Gerichten als prüfbar und insoweit als fällig zu behandeln.
 
 Praxistipp:
 Diese Rechtsprechung hat für den vom Bauherrn mit der  Prüfung von  Schlussrechnungen der bauausführenden Unternehmen betrauten Architekten  gleichermaßen Relevanz. Häufig ist die VOB/B und damit das  Prüfbarkeitserfordernis gem. § 16 VOB/B  für die Schlußrechnung  vereinbart. Der Architekt ist daher gut beraten, in jedem Fall die  2Monatsfrist ab Eingang zu notieren und den Bauherrn rechtzeitig vor  Fristablauf bei Mängeln der Prüfbarkeit zu instruieren.  
 
 Björn Schugardt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
 Brügmann Rechtsanwälte
 Mozartstraße 21, 19053 Schwerin
 Tel. 0385/ 76 10 20, Fax: 0385/ 73 44 67
 e-Mail: schwerin@bruegmann-rechtsanwaelte.de