ArchG M-V §2 vom 12.03.1998
Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner haben als Berufspflichten
Pkt 11, bei Honorarvereinbarungen die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen einzuhalten und
Pkt. 12, sich an Architekturwettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslobern und Teilnnehmern Rechnung getragen wird."