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Kein Verwirkungseinwand bei Rückforderung überzahlten Architektenhonorars
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Januar 2014, Az. VII ZR 177/13 klargestellt, dass ein Architekt gegenüber der Rückforderung des Auftraggebers wegen überhöhter Honorarzahlungen in der Regel keinen Verwirkungseinwand erheben kann.

Mit Rücksicht auf die ohnehin verkürzten Regelverjährungsfristen von nur 3 Jahren ist für den Verwirkungseinwand nur unter sehr engen Voraussetzungen Raum.  

Im konkreten Fall hatte der Auftragnehmer ohne schriftliche Vereinbarung seine Architektenleistungen fortlaufend zum Stundenlohn abgerechnet. Der Auftraggeber hatte demgegenüber keine Einwendungen erhoben und gezahlt. Im Nachhinein, aber vor Ablauf des Verjährungseintritts verlangte der Auftraggeber Rückzahlung überzahlten Werklohns auf der Basis zu Grunde zu legender Mindestsätze und anrechenbarer Kosten. Der Architekt wandte ein, er habe „natürlich“ mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits anderweise kalkuliert, der Auftraggeber verhalte sich treuwidrig und habe seinen Rückzahlungsanspruch verwirkt.  

Dem folgt der BGH nicht.  

Der Verwirkungseinwand setzt nicht nur voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltungmachung der Rückforderung durch den Auftraggeber eine längere Zeit verstrichen ist. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltungmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.  

Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Architekt bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Auftraggebers entnehmen durfte, dass dieser seine Rechte nicht mehr geltend machen werde. Die bloße Zahlung der Rechnungen reicht hierfür nicht aus. Als weitere Voraussetzung für den Verwirkungseinwand fordert der BGH, dass der Architekt sich im Vertrauen auf das Verhalten des Auftraggebers bereits so eingerichtet haben muss, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs ein unzumutbarer Nachteil entsteht.  

Auch hierfür ist laut BGH allein der Zeitablauf nicht ausreichend.  

Rechtsanwalt Björn Schugardt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

 
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