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BGH: Architekt muss Kostenvorstellungen des Auftraggebers erfragen und beachten!
Mit seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 21. März 2013, Az. VII ZR 230/11 führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Architekt regelmäßig seine Vertragspflichten verletzt, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Auftraggebers Planungen vornimmt.

Er muss diese aufklären und darf nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen. Tut er dies dennoch, so kann dies zum Totalverlust seiner Honoraransprüche führen. 

In dem konkreten Fall wurde der Architekt von dem privaten Auftrageber mit den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 HOAI in der Fassung von 1996 für den Neubau eines Wohnhauses beauftragt. Im Zuge des Planungsprozesses äußerte der Auftraggeber  Kostenvorstellungen von ca. 800.000,-- DM. Das von dem Architekten geplante Haus hätte dagegen Kosten von über 1,5 Mio. DM verursacht. Nach Erteilung der Baugenehmigung nahm der Bauherr von der Realisierung des Bauvorhabens wegen der deutlichen Kostenüberschreitung Abstand. Der Architekt begehrte sein Architektenhonorar und klagte. Der Auftraggeber wendete dagegen ein, dass die erstellte Planung nicht seinen Kostenvorstellungen entspräche, also für ihn unbrauchbar und damit nicht zu honorieren wäre. 

Die erste und die zweite Instanz gaben dem Architekten Recht und verurteilten den Auftraggeber zur Zahlung. Nicht so der BGH! Dieser hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufsgericht. 

Der BGH betont, dass der Architekt von Anfang an, also bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung in der Leistungsphase 1 die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seinen Planungen zu berücksichtigen und bei Fehlen solcher Angaben diese beim Auftraggeber zu erfragen hat. Es gehört zu den Planungspflichten des Architekten, von Anfang an den wirtschaftlichen Rahmen für das Bauvorhaben abzustecken. 

Die vom Auftraggeber geäußerten Kostenvorstellungen werden auch dann zum Vertragsinhalt im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung für die Planungsleistung, wenn der Architekt ihr nicht widerspricht sondern weiterplant. 

Dass die Kostenvorstellungen erst nach Auftragserteilung vom Auftraggeber geäußert werden, schade nicht, da es dem Wesen des Architektenvertrag entspricht, so der BGH, dass nicht alle Planungsvorgaben bereits bei Abschluss des Vertrages feststehen sondern erst im Laufe der Planungsprozesses entwickelt und zum Vertragsinhalt werden. 

Solche Kostenvorstellungen sind schließlich auch dann beachtlich, wenn sie keine genaue Bausummenobergrenze bestimmen. Inwieweit Circa - Angaben noch Planungsspielräume offen lassen, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Prozentsätze für einen Toleranzrahmen nennt der BGH in diesem Zusammenhang nicht. 

Zu der von dem Architekten geschuldeten Kostenberatung gehört es auch, dass er bei erweiterten Planungswünschen des Auftraggebers dessen Kostenvorstellungen im Blick hat und darauf hinweist, dass sie den vorgegebenen Rahmen sprengen. 

Im dortigen Fall hatte der Architekt es sogar versäumt, die Kostenberechnung vorzulegen. Dies wurde erst im Rahmen des Honorarprozesses nachgeholt. Insofern konnte und durfte der Architekt selbst durch Unterzeichnung des Bauantrages durch den Auftraggeber keine Billigung seiner Planung im Sinne einer Abnahme annehmen, da der Auftraggeber über die Kosten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt war. 

Fazit:
1.      Die gegenüber dem Architekten auch nach Vertragsschluß geäußerten und unwidersprochenen Kostenvorstellungen des Auftraggebers bilden auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Bausummenobergrenze eine geschuldete Beschaffenheit für die vom Architekten zu erstellende Planung.

2.      Architekten ist nur dringend zu empfehlen, wenn nicht schon bei Vertragsschluss doch möglichst bei Beginn der Planungsleistungen, also schon bei der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen des Auftraggebers zu erfragen und diese entsprechend zu dokumentieren.

3.      Wenn die vom Auftraggeber geäußerten Kostenvorstellungen von den zu erwartenden Kosten deutlich abweichen, muss der Architekt diesen Vorstellungen widersprechen und den Auftraggeber darauf hinweisen, dass die Planungswünsche mit den Kostenvorstellungen nicht in Deckung zu bringen sind. Auch dies sollte er zu Beweiszwecken entsprechend in Gesprächsprotokollen u. ä. dokumentieren.    

Björn Schugardt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Schwerin, den 17. April 2013

 
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