Architektenkammer

Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Bundesrepublik Deutschland

Telefon: 0385 59079-0
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Infos für Berufseinsteiger

Sie haben gerade eine Studium der Architektur, der Stadtplanung, der Innen- oder Landschaftsarchitektur absolviert? Wir gratulieren!
Nun wollen Sie in Ihrem Beruf tätig sein?

Die Begriffe ‚Architekt', ,Innenarchitekt', ,Landschaftsarchitekt' und ,Stadtplaner' sind geschützte Berufsbezeichnungen. Dies bedeutet, dass nicht jeder, der Architektur an einer deutschen Hochschule oder Universität studiert hat, sich als Architekt bezeichnen darf. Nur wer sich in die Architektenkammer eintragen lässt, ist berechtigt, sich ‚Architekt' nennen zu dürfen. Dies ist in Mecklenburg-Vorpommern erst nach zwei Jahren Berufserfahrung mit Nachweisen über die bis dahin geleisteten Tätigkeiten möglich.

Wer nicht bei einer Architektenkammer als Architekt eingetragen ist, also auch die Berufsbezeichnung ‚Architekt' nicht tragen darf, ist nicht berechtigt, die Genehmigungspläne für ein Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde einzureichen und mit seiner Unterschrift zu versehen. Der genaue Umfang der Vorlageberechtigung ist in der HOAI, der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, festgelegt.

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben, müssen Sie Mitglied der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern werden, um eine Vorlageberechtigung zu erhalten.

 
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Ansprechpartner

Architektenkammer
Mecklenburg-Vorpommern
Eintragungswesen
und Buchhaltung

Diana Evora
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385 59079-12
d.evora@ak-mv.de

Beratungszeiten:
Mo-Do 8:30-15:00
und Fr 8:30-14:00

ArchIngG M-V

Das Architekten- und Ingenieurgesetz M-V
Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung in die Listen der Architektenkammer M-V bildet das Architekten- und Ingenieurgesetz (ArchIngG M-V) des Landes:
ArchIngG M-V