Infos für Berufseinsteiger
Sie haben gerade eine Studium der Architektur, der Stadtplanung, der Innen- oder Landschaftsarchitektur absolviert? Wir gratulieren!
Nun wollen Sie in Ihrem Beruf tätig sein?
Die Begriffe ‚Architekt', ,Innenarchitekt', ,Landschaftsarchitekt' und ,Stadtplaner' sind geschützte Berufsbezeichnungen. Dies bedeutet, dass nicht jeder, der Architektur an einer deutschen Hochschule oder Universität studiert hat, sich als Architekt bezeichnen darf. Nur wer sich in die Architektenkammer eintragen lässt, ist berechtigt, sich ‚Architekt' nennen zu dürfen. Dies ist in Mecklenburg-Vorpommern erst nach zwei Jahren Berufserfahrung mit Nachweisen über die bis dahin geleisteten Tätigkeiten möglich.
Wer nicht bei einer Architektenkammer als Architekt eingetragen ist, also auch die Berufsbezeichnung ‚Architekt' nicht tragen darf, ist nicht berechtigt, die Genehmigungspläne für ein Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde einzureichen und mit seiner Unterschrift zu versehen. Der genaue Umfang der Vorlageberechtigung ist in der HOAI, der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, festgelegt.
Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben, müssen Sie Mitglied der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern werden, um eine Vorlageberechtigung zu erhalten.
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