Infos für Berufseinsteiger
Sie haben gerade eine Studium der Architektur, der Stadtplanung, der Innen- oder Landschaftsarchitektur absolviert? Wir gratulieren!
Nun wollen Sie in Ihrem Beruf tätig sein?
Die Begriffe ‚Architekt', ,Innenarchitekt', ,Landschaftsarchitekt' und ,Stadtplaner' sind geschützte Berufsbezeichnungen. Dies bedeutet, dass nicht jeder, der Architektur an einer deutschen Hochschule oder Universität studiert hat, sich als Architekt bezeichnen darf. Nur wer sich in die Architektenkammer eintragen lässt, ist berechtigt, sich ‚Architekt' nennen zu dürfen. Dies ist in Mecklenburg-Vorpommern erst nach zwei Jahren Berufserfahrung mit Nachweisen über die bis dahin geleisteten Tätigkeiten möglich.
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Mitglied werden
Die Eintragungsvorraussetzungen sind in Mecklenburg-Vorpommern im Architekten- und Ingenieurgesetz des Landes festgeschrieben.Hier erfahren Sie, welche Vorraussetzungen erfüllt sein müssen, um vom Eintragungsausschuss der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern in die Liste der Architekten, Stadtplaner, Innen- oder Landschaftsarchitekten eingetragen zu werden:
Mitglied werden
Mitglied im Versorgungswerk werden
Im §17 Abs. 1 des Architekten- und Ingenieurgesetzes M-V ist geregelt, dass Absolventen eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ermöglicht werden kann. Wenn Sie hierzu Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte schriftlich an den Vorstand der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern.
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JobbörseSie können auch gern ein Stellengesuch veröffentlichen. Mailen Sie uns einfach die entsprechenden Infos.
a.conradt@ak-mv.de