Die Gemeinde kann aus Städtebauförderungsmitteln gem. C 2.2 Abs. 2 StBauFR folgende Leistungen erbringen:
· Honorar für die drei Vorplanungen in Höhe von je 1.500 €
· Honorar für die Entwurfsplanung in Höhe von bis zu 5.000 €
· Aufwandsentschädigung für den Vertreter der Architektenkammer (siehe oben II.3.) in Höhe von 100 €.
Die Gemeinde vereinbart mit dem Bauwilligen, dass dieser sich mit 20 % an den entstandenen Kosten beteiligt, falls er die Entwurfsplanung nicht ausführt. Ein Grundstücksverkauf sollte nur unter der Bedingung erfolgen, dass die Entwurfsplanung ausgeführt wird.
Für den Bau selbst besteht die bereits erwähnte zusätzliche Förderung für die Schließung von Baulücken durch Neubau nach F.3 StBauFR (bis zu 300 € pro qm Nutzfläche).